Gastaufnahmevertrag nach DEHOGA

1. Wird eine Ferienwohnung bestellt, zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt, so ist ein Gastaufnahmevertreg zustande gekommen.

2. Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen daraus.
a. Verpflichtung des Gastgeber ist es, die Ferienwohnung entsprechend der Bestellung bereitzuhalten.
b. Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für die Zeit (Dauer) der Bestellung der Ferienwohnung zu bezahlen.

3. Nimmt ein Gast die bestellte Ferienwohnung nicht in Anspruch, so bleibt er rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarte Leistung zu bezahlen, ohne daß es auf den Grund der Verhinderung ankommt. Dabei müssen die tatsächlichen Einsparungen des Betriebes abgesetzt werden.

4. Die Einsparungen des Betriebes betragen erfahrungsgemäß bei der Übernachtung in einer Ferienwohnung 10 % des vereinbarten Preises.

5. Kann der Gastgeber die nicht in Anspruch genommene Ferienwohnung anderweitig vergeben, so entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.

6. Gerichtsstand ist der Betriebsstandort, da auch im Falle einer Nichtbeanspruchung der Ferienwohnung die Leistungen aus dem Gastaufnahmevertrag am Ort des Betriebes zu erbringen sind.